BGH: Bei bestrittener Heizkostenabrechnung trifft den Vermieter die Beweislast für die erhobene Forderung

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Der Vermieter trägt bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung. Dies umfasst die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter. Vor diesem Hintergrund kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts verlangen. Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 189/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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