BGH: Bei älteren Wohnungen keine Mietminderung für aufgrund von Wärmebrücken bestehende Schimmelpilzgefahr

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Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Es besteht kein Anspruch auf Mietminderung unter anderem wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“. Urteile vom 05.12.2018, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18

Author: RAe Kasburg und Klein

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