BGH: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters erst mit Kenntnis von der Rückgabe der Wohnung
Der Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt die Rückerlangung der Mietsache durch den Vermieter voraus; dies erfordert außer der Übertragung des Besitzes an der Wohnung vom Mieter an den Vermieter die Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe. Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 402/12
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