BGH: Aufwendungen für Reparatur in markengebundener Werkstatt können bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden ersatzfähig sein

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Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen in der Höhe ersatzfähig, wie sie bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Der Versicherungsnehmer muss sich von seinem Versicherer nicht immer auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen. Urteil v. 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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