Beschluss gemeinschaftlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen begründet alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
Einzelne Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht mehr individuell gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums rechtlich vorgehen, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Urteil vom 05.12.2014, Az. V ZR 5/14
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