AG Stuttgart: Keine Verpflichtung der Mitglieder einer WEG zur Übertragung von Eigentum auf ein anderes Mitglied der WEG

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1. Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft herrscht Vertragsfreiheit, so dass im Regelfall keine Verpflichtung der Mitglieder zur Übertragung von Eigentum auf ein anderes Mitglied der WEG besteht.
2. Die Voraussetzungen für einen nur im Ausnahmefall bestehenden Anspruch auf Eigentumsübertragung aus § 242 BGB i.V.m. dem sich aus dem Wohnungseigentumsverhältnis abzuleitenden Rücksichtnahmegebot sind nicht erfüllt. Insbesondere ist die Eigentumszuordnung nicht untragbar und eine Änderung zwingend. Allein wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, eine Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum im Zwangswege zu erreichen. Auch aus der langjährigen unbeanstandeten Nutzung folgt keine Pflicht, den geduldeten Zustand grundbuchrechtlich zu vollziehen und die Teilungserklärung zu ändern. AG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2014, Az. 61 C 4796/13 WEG

Author: RAe Kasburg und Klein

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