AG München: Kein Verzug des Verwalters mit der Erstellung der Jahresabrechnung, wenn ihm die erforderlichen Unterlagen fehlen
Der Verwalter kommt mit der Erstellung der Jahresabrechnung nicht in Verzug, wenn er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist. Urteil vom 29.04.2014, Az. 484 C 32552/12
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