AG Hanau: Vermieter von Wohnraum schuldet grundsätzlich die Beheizung der Mietsache

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Der Vermieter von Wohnraum schuldet grundsätzlich die Beheizung der Mietsache und somit auch die Brennstoffversorgung. Will er diese auf den Mieter umlegen (Betriebskostenumlage) oder soll der Mieter den Brennstoff selbst beschaffen (Selbstversorgung), so bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierzu, die sich im Einzelfall auch konkludent aus den konkreten Umständen ergeben kann. Das gilt ebenfalls bei Einfamilienhäusern; eine generelle Vermutung zugunsten einer Selbstversorgung existiert auch hier nicht. Urteil vom 25.06.2014, Az. 37 C 285/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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