AG Dortmund: Keine Eigentumsbeeinträchtigung durch Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus

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Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt durch das Abstellen eines Kinderwagens im Bereich des Zugangs zur Treppe zum Keller nicht vor. Hinsichtlich der Nutzung des Treppenhauses muss zwischen primären, sekundären und tertiären Nutzungsrechten unterschieden werden. Bei der Nutzung des Treppenhauses durch das Abstellen eines Kinderwagens handelt es sich nicht um die primäre Nutzung des Treppenhauses als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich ist, der aber nach einer grundrechtsbezogenen Wertung eine besonders geschützte Stellung zukommt. Urteil vom 12.12.2017, Az. 425 C 6305/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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