AG Darmstadt: Rückforderung der Betriebskostenvorauszahlung nach beendetem Mietverhältnis
Auch ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an den Betriebskostenvorauszahlungen kann der Mieter nach beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlung zurückfordern, wenn er auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass er auf eine Abrechnung besteht (hier anwaltliche Geltendmachung). AG Darmstadt, Urteil vom 01.11.2013, Az. 307 C 86/13
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