AG Bottrop: Kosten für der Baumwartung als Betriebskosten

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1. Die Kosten für die Baumwartung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind nach § 2 Nr. BetrKV zu ersetzen. Diese Maßnahmen fallen regelmäßig an und dienen dem Schutz der Mieter und Besucher.
2. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass diese Kosten ihnen bislang nicht in Rechnung gestellt worden sind. Wie sich aus dem Mietvertrag ergibt, sind die Kosten für die Außenanlage vereinbart. Dass der Vermieter über einen längeren Zeitraum diese Kosten nicht erhebt, ist für sich allein kein Vertrauenstatbestand für die Mieter, dass der Vermieter ihnen diese Kosten erlassen hat. Urteil vom 23.02.2015, Az. 8 C 242/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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