AG Ansbach: Feuchte Keller im Altbau sind kein Mangel

No Comments »

1. Macht der Mieter einen Mangel hinsichtlich der Bausubstanz geltend, ist darauf abzustellen, welche baulichen Anforderungen er bei Vertragsschluss erwarten darf, wobei grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich ist.
2. Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist. Zwar gelten auch in Altbauwohnungen gewisse vom Vermieter einzuhaltende Mindeststandards. Insbesondere trifft den Vermieter dabei auch eine gesundheitliche Fürsorgepflicht des Mieters, so dass der Mieter einer Altbauwohnung grundsätzlich keine Schimmelbildung hinnehmen muss. AG Ansbach, Urteil vom 05.02.2013, Az. 2 C 2268/11

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.