BGH: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

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Einer bei einem Verkehrsunfall geschädigten Radfahrerin ist kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anzulasten, solange zum Unfallzeitpunkt keine Helmpflicht oder zumindest ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht. BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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