Archive: 3. Januar 2016

BGH: Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung

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Ein – auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter – Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht. Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 297/14

BGH: Kreditaufnahme im Verband der Wohnungseigentümer grundsätzlich möglich

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1. Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. 2. Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen. 3. Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter…

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AG München: „Scheckheftgepflegt“ ist Beschaffenheitsvereinbarung

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Wer als Privatperson einen Pkw als „scheckheftgepflegt“ anbietet, muss sich dies später beim Verkauf an eine Privatperson als Beschaffenheitsvereinbarung zurechnen lassen. Folge ist, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss insoweit nicht greift. Urteil vom 05.05.2015, Az.: 191 C 8106/15

LG Potsdam: Anpassung des Mietvertrags an die HeizKV

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Soweit die Vereinbarung einer Inklusivmiete für die Betriebskostenart Heizkosten grundsätzlich unzulässig ist und die Ausnahmeregelung des § 2 HeizkV vorliegend unstreitig nicht zum Tragen kommt, war die Klägerin nur mit Wirkung für die Zukunft berechtigt, die Struktur des Mietvertrages der verbindlichen gesetzlichen Regelung der HeizkV anzupassen. Urteil vom 17.07.2015, Az.: 13 S 72/14

OLG Braunschweig: Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

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Auch eine Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gemäß § 569 I BGB muss in einer angemessenen Zeit nach Kenntnis des Mangels bzw. nach dem Abhilfeverlangen des Mieters erfolgen. Dies folgt entweder aus einer analogen Anwendung des § 314 III BGB oder aus § 242 BGB in Gestalt der unzulässigen Rechtsausübung bzw. Verwirkung. Die Frage, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens eine fristlose außerordentliche Kündigung wegen § 569 I BGB auszusprechen ist, hängt dabei…

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