OLG Braunschweig: Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung

No Comments »

Auch eine Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung gemäß § 569 I BGB muss in einer angemessenen Zeit nach Kenntnis des Mangels bzw. nach dem Abhilfeverlangen des Mieters erfolgen. Dies folgt entweder aus einer analogen Anwendung des § 314 III BGB oder aus § 242 BGB in Gestalt der unzulässigen Rechtsausübung bzw. Verwirkung. Die Frage, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens eine fristlose außerordentliche Kündigung wegen § 569 I BGB auszusprechen ist, hängt dabei von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Urteil vom 17.09.2015, Az.: 9 U 196/14

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.