BGH: Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Klauseln über die Umlage von Verwaltungskosten sowie Kosten der Instandhaltung bei Gewerberaummietverträgen

No Comments »

1. Die Umlage von „Verwaltungskosten“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend i.S.v. § 305c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.
2. Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 307 I, II BGB.
3. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam. Urteil vom 10.09.2014, Az. XII ZR 56/11

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.