BVerwG: Keine Zweitwohnungssteuer für als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnung

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Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke beziehungsweise als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. Urteile vom 15.10.2014, Az. 9 C 5.13 und Az. 9 C 6.13

Author: RAe Kasburg und Klein

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