LG Düsseldorf: Keine Haftung des Beirats bei Ansprüchen gegen den Verwalter

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Der Beirat hat lediglich eine unterstützende Funktion gem. § 29 II WEG. Die Prüfung von Abrechnungen durch den Beirat gem. § 29 III WEG bedeutet demgemäß, dass es (lediglich) um die rechnerische Richtigkeit geht, dass nämlich z.B. die Zahlen in der Abrechnung selbst und in zugrunde liegenden Belegen übereinstimmen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsbeirates, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Kostentragungsbeschlüssen zu verfolgen. Urteil vom 02.10.2013, Az. 25 S 53/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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