VG Gelsenkirchen: Abstinenzzeit von mindestens 6 Monaten nach Trunkenheitsfahrt

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Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,75 Promille belegt einen Alkoholmissbrauch des Betroffenen. Die Wiederherstellung der Fahreignung erfordert eine ausreichende Änderung des Trinkverhaltens. Dazu ist Alkoholabstinenz erforderlich. In der Regel sollte eine Abstinenzzeit ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate betragen. Urteil vom 21.05.2014, Az. 7 K 6071/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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