LG Konstanz: Beweislast für Schimmel aus der Bausubstanz § 536 BGB

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Der Vermieter – nicht der Mieter – muss den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.

LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012

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