LG Stuttgart: Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung

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1. Die Bestellung des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vom schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Rechtsakte, die lediglich inhaltlich verknüpft sind, handelt. Dennoch entspricht die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden, wovon nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden kann, wobei es unschädlich ist, wenn beide Beschlüsse in derselben Eigentümerversammlung getrennt erörtert und gefasst werden.
2. Vorliegend wurde der Berufungskläger in der Eigentümerversammlung vom 23.11.2015 zum Verwalter bestimmt, der Verwaltervertrag – unstreitig – jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen. Dies widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Folge dieses Fehlers ist jedoch nicht die Nichtigkeit der Bestellung, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit gem. § 46 WEG. Beschluss v. 23.10.2017, Az. 19 S 38/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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