OLG Karlsruhe: Mängelbeseitigungsansprüche aus Bauträgervertrag einer Wohnungseigentumsanlage

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1. Durch einen Beschluss über die Beauftragung eines Sachverständigen mit einer für alle Beteiligten verbindlichen Beurteilung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum haben die Wohnungseigentümer auch die Ausübung der Rechte wegen dieser Mängel an sich gezogen.
2. Éin Mangelbeseitigungsanspruch nach § 633 II 1 BGB a.F., dessen Verjährungsfrist nach § 638 BGB a.F. mangels Abnahme noch nicht zu laufen begonnen hat, verjährt nicht nach §§ 195, 199 I, IV BGB n.F., sondern nach § 634a BGB n.F.
3. Ein Bauträger handelt treuwidrig, wenn er viele Jahre nach Errichtung des Bauwerks und Bestätigung einer Vielzahl von nicht unerheblichen Mängeln in gerichtlichen Beweisverfahren keine Nachbesserung durchführt. Übt der Erwerber deshalb ein Zurückbehaltungsrecht wegen der letzten Kaufpreisrate aus, kann sich der Bauträger gemäß § 162 I BGB nicht auf das Fehlen der vollständigen Kaufpreiszahlung als Voraussetzung für den Vollzug der Eigentumsübertragung berufen. Urteil v. 10.04.2018, Az. 8 U 19/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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