OLG Karlsruhe: Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

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Eine Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse, die vorsieht, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen darf, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und darf damit nicht verwendet werden. Urteil vom 12.06.2018, Az. 17 U 131/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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