BGH: Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar

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Die permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens während einer Autofahrt mittels einer Dashcam ist zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, kann jedoch als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners. Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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