BGH: Anspruch der WEG auf Beitrag zur Sonderumlage: Fälligkeit und Haftung bei Eigentumswechsel

No Comments »

1. Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.
2. Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage. Urteil vom 15.12.2017, Az. V ZR 257/16

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.