LG München I: Keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstands
Es dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung gestellt werden. Die Bezeichnung „Beschluss über Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung“ genügt den gesetzlichen Anforderungen. Urteil v. 30.11.2015, Az. 1 S 14998/14
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