LG München I: Keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstands

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Es dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung gestellt werden. Die Bezeichnung „Beschluss über Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung“ genügt den gesetzlichen Anforderungen. Urteil v. 30.11.2015, Az. 1 S 14998/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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