LG Itzehoe: Herausgabe von Verwaltungsunterlagen im einstweiligen Rechtsschutz

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Ist der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung auf die Dateien „Jahresabschlussordner mit Heizkostenverteilung“, „Warm- und Kaltwasserverteilung“ und „Eigentümerakten“ dringend angewiesen, um bei einer großen Gemeinschaft die Grundlagen für die Erstellung der Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne zu haben und einen Überblick über die durchgeführten Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum zu erlangen, kann der Herausgabeanspruch gegen den ehemaligen Verwalter im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Urteil vom 22.07.2014, Az. 11 S 62/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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