BGH: Unterlassungsanspruch gegen zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung nicht verjährt oder verwirkt

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Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums sind dann nicht als verjährt oder als verwirkt anzusehen, wenn die zweckwidrige Nutzung anhält und aufrecht erhalten wird. Der Schwerpunkt der Störung ist die Beibehaltung einer zweckwidrigen Nutzung. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs kommt dann nur dann in Betracht, wenn die Störung ununterbrochen beibehalten wird und nicht durch mehrere Neuvermietungen immer wieder neu geschaffen wird. Urteil vom 08.05.2015, Az. V ZR 178/14).

Author: RAe Kasburg und Klein

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