OLG Düsseldorf: «Blechschäden» betreffen nicht grundlegende Fahrzeugstrukturen

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Als «Blechschäden» werden laut Oberlandesgericht Düsseldorf umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert ist, sei zudem dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe. Urteil vom 30.10.2014, Az. I-3 U 10/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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