BGH: Auch bei hohem Wohnungsleerstand dürfen Warmwasserkosten auf Mieter umgelegt werden

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Auch bei in einem vom Vermieter „leergewohnten“ Abrisshaus bleibt es für die Ermittlung der Warmwasserkosten grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50% nach Verbrauch umzulegen sind. Der erhebliche Wohnungsleerstand hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete. Für die knapp 50 Quadratmeter große Wohnung der Beklagten fiel ein Betrag von rund 1.450 Euro für Heizung und Warmwasser an. Das sei zwar hoch, aber nicht völlig untragbar, entschied der BGH und lehnte eine aus dem Prinzip von Treu und Glauben abzuleitende Anspruchsbegrenzung ab. Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 9/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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