LG Karlsruhe: Anspruch auf Instandsetzung der Wärmedämmung

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Jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum in einem einwandfreien Zustand gehalten oder – falls ein solcher niemals bestanden hat – erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird. Dazu gehört auch, dass die Wärmedämmung, die gemäß § 5 II WEG stets im Gemeinschaftseigentum steht, in den Zustand versetzt wird, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den geltenden technischen Anforderungen entspricht. An spätere, höhere technische Anforderungen muss sie nicht angepasst werden. Eine Instandsetzungspflicht scheidet daher aus, wenn das Haus auch hinsichtlich seiner Wärmedämmung ursprünglich einwandfrei errichtet wurde. Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 S 14/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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