BGH: Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis § 564 BGB
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.
BGH, Urteil vom 23.01.2012
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