AG München: Mieter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Bedienbarkeit von Rollläden
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Bedienbarkeit von Rollläden, wenn dies nicht im Mietvertrag festgelegt wurde und der Umbau der Rollladensysteme lediglich eine Erhaltungsmaßnahme und keine Modernisierung ist. Urteil vom 16.04.2013, Az. 433 C 2726/13
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