Kosten / Honorar

Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich untersagt, von seinem Mandanten geringere Gebühren zu verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Die Höhe der Gebühren unterscheidet sich von dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts beginnend mit der Beratung, der außergerichtlichen Vertretung und / oder der gerichtlichen Vertretung.

Beratung:
Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel 75,00 € zzgl. MwSt.
Sollte der Umfang oder die Schwierigkeit der Angelegenheit eine höhere Beratungsgebühr erfordern, weisen wir Sie hierauf hin, bevor wir tätig werden. Sie können dann selbstverständlich frei entscheiden, ob Sie die Erstberatung zu dem von uns vorgeschlagenen Preis in Anspruch nehmen wollen. Geht die die Erstberatung betreffende Angelegenheit in eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit über, erfolgt die Anrechnung der Gebühren in vollem Umfang.

Geht die Beratung dem Umfang nach über eine bloße Erstberatung hinaus, schlagen wir Ihnen vor der weitergehenden Beratung ein angemessenes Honorar vor, dessen Höhe sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung richtet. Zur Zahlung sind Sie selbstverständlich nur dann verpflichtet, wenn Sie sich mit dem Honarar einverstanden erklären. Sollten wir Sie in derselben Angelegenheit im Anschluss auch außergerichtlich oder vor Gericht vertreten, erfolgt selbstverständlich eine Anrechnung der Gebühren in vollem Umfang.

Außergerichtliche Tätigkeit und Vertretung vor Gericht:
In den Fällen, in denen wir Sie außergerichtlich oder vor Gericht vertreten, berechnen sich unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert / Streitwert. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass die Vergütung nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert / Streitwert, sondern nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung abzurechnen seien wird.

Die Kosten unserer Beauftragung sind von Ihnen zu tragen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erfolgt im Falle der Gewährung des Kostenschutzes durch Ihre Rechtsschutzversicherung der Ausgleich der Kosten über Ihre Rechtsschutzversicherung.
Gerne nehmen wir für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und klären, ob Ihre Versicherung in Ihrem konkreten Fall die Kosten übernimmt.

Gegebenenfalls besteht sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen die Gegenseite.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Anwaltskosten für eine Beratung oder einen Prozess aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse im Rahmen von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen.
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt – je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen – von der Staatskasse getragen.