Nachbarrecht

Das sogenannte private Nachbarrecht ist üblicherweise landesrechtlich geregelt. Einige Fälle, so z. B. der sogenannte Überhang, werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 906 ff BGB) geregelt.
Zur Beurteilung vieler Fälle ist auch das bundesrechtlich geregelte Bauplanungsrecht sowie das landesrechtlich geregelte Bauordnungsrecht erheblich. Rechtlich relevant können aber auch weitere Rechtsvorschriften (z. B. kommunale Satzungen) sein. Der Lärmschutz ist teils bundesrechtlich und teils landesrechtlich geregelt.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie in allen nachbarrechtlichen Streitigkeiten, wie z.B.:

    • bei Differenzen wegen zu eng an die Grundstücksgrenze gepflanzter Bäume und Sträucher
    • bei Unklarheiten über die Zulässigkeit der Errichtung von Zäunen
    • bei Differenzen wegen Grenzabständen
    • bei Fragen bezüglich des Wegerechts
    • bei Lärmbelästigung
    • bei Rauchbelästigung

 
Wo Menschen eng beieinander wohnen, lassen sich Streiterei und Meinungsverschiedenheiten oft nicht vermeiden.

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung über jeweilige Rechte und Pflichten, setzen uns außergerichtlich mit Ihrem Nachbarn in Verbindung und machen die Ihnen zustehenden Ansprüche geltend. Im Bedarfsfall setzen wir Ihre Ansprüche nach Durchführung des Schiedsverfahrens auch gerichtlich durch. Das Schiedsverfahren ist obligatorisch und kann nicht nachgeholt werden. Falls eine Klage vor Durchführung des Schiedsverfahrens eingereicht wurde, muss sie als unzulässig abgewiesen werden.