VG Mainz: Grundstückseigentümer trägt Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen

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Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Urteil vom 21.02.2018, Az. 3 K 363/17.MZ

Author: RAe Kasburg und Klein

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