OVG Münster zu mobilen Halteverbotsschildern: 48 Stunden Wartezeit vor Abschleppen ausreichend

No Comments »

Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Urteil v. 13.09.2016, Az. 5 A 470/14

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.