OLG Köln: Wiederherstellungs- vor Schadensersatzanspruch

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1. Bei Beschädigungen der Mietsache ist vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Mieter zunächst unter Fristsetzung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern ist.
2. Auch der Leistungsanspruch auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB. Voraussetzung ist, dass der Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch durchsetzbar ist. Urteil vom 21.05.2015, Az. 18 U 60/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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