OLG Köln: Durchsetzung von Rechten durch die Gemeinschaft, die lediglich einem Erwerber zustehen

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1. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Eigentümergemeinschaft gem. § 10 VI WEG dazu ermächtigt werden kann, eine nicht mit allen Wohnungseigentümern, sondern nur im Verhältnis zu einem Wohnungseigentümer vereinbarte Beschaffenheit, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, durchzusetzen. Sollten sich die mit den einzelnen Wohnungseigentümern vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des Gemeinschaftseigentums widersprechen, so ist es Sache der Eigentümergemeinschaft das Vorgehen gegenüber dem Veräußerer intern zu klären und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Hat sich die Eigentümergemeinschaft verständigt, so kann der Veräußerer dem nicht entgegenhalten, er schulde die vereinbarte Beschaffenheit nur gegenüber einem Erwerber.
2. Der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik regelmäßig einen Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten zwar nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag, den ihm zugrunde liegenden Umständen und dem vorgesehenen Leistungsziel ergibt, dass das beanstandete Gewerk nach den aktuellen anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist. Verpflichtet sich der Veräußerer, das Bauwerk „nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei“ herzurichten, so dürfen die Erwerber berechtigterweise erwarten, dass die Fassade des Objekts so hergerichtet wird, dass die Gefahr der Rissbildung durch Aufbringung einer Armierung vermieden oder minimiert wird, selbst wenn die Baubeschreibung vorsieht, dass die „Außenwandkonstruktion“ des Gebäudes erhalten bleiben soll. Beschluss vom 30.06.2014, Az. 11 U 69/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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