OLG Köln: Klage des Sondereigentümers gegen Veräußerer aus vertraglichen Gewährleistungsansprüchen wegen Schallschutzmängeln

No Comments »

1. Der Sondereigentümer ist als Erwerber grundsätzlich berechtigt, gegenüber dem Veräußerer Mangelbeseitigungsansprüche selbständig zu verfolgen, die auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. Demgegenüber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte von Vornherein allein zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen. Darüber hinaus kann die Gemeinschaft die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte (Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche) der einzelnen Erwerber aus den Verträgen gegenüber dem Veräußerer durch Beschluss an sich ziehen, wodurch die Zuständigkeit der Sondereigentümer entfällt
2. Ein Schallschutzmangel, der sich in der Wohnung des Sondereigentümers auswirkt, wird nicht dadurch der Prozessführungsbefugnis des Sondereigentümers entzogen, dass Mangelbeseitigungsmaßnahmen auch die Belange anderer Sondereigentümer tangieren können, zB weil sie in deren Wohnungen auszuführen sind.
3. Zur Erhebung einer zulässigen Klage auf Mangelbeseitigung und zu deren schlüssiger Begründung müssen die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht genau bezeichnet werden, vielmehr reicht die Bezeichnung des Mangels.
4. Verpflichtet sich ein Bauträger zur umfassenden Renovierung und Modernisierung eines Altbaus, schließt dies im Zweifel alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ein. Hierzu gehört auch ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechender Schallschutz. Urteil vom 02.03.2018, Az. 19 U 166/15

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.