OLG Köln: Erforderliche Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten

No Comments »

Zur Aufhebung und anschließenden Neubegründung von mit dem Wohnungseigentum verbundenen Sondernutzungsrechten bedarf es der Zustimmung von Grundpfandgläubigern. § 5 Abs. 4 S. 3 WEG findet insoweit keine Anwendung. Auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit kommt es dabei nicht an. Beschluss vom 07.02.2018, Az. 2 Wx 10/18

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.