OLG Hamm: Vertrauen in Vorfahrt auf Fahrspur eines Parkplatzes
Der fließende Verkehr kann auf öffentlichen Parkplätzen – ausnahmsweise – auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen. Urteil vom 29.08.2014, Az. 9 U 26/14
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