OLG Hamm: Übertragung von Räum- und Streupflichten auf den Mieter nur durch ausdrückliche Vereinbarung § 823 BGB

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Voraussetzung für eine wirksame Delegation der Räum- und Streupflicht seitens des pflichtigen Eigentümers und Vermieters auf die Mieter eines Mehrfamilienhauses ist eine klare und eindeutige Vereinbarung, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sog. „Schneeräumplans“ in die Briefkästen der Mieter reicht insoweit nicht aus.

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012

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