OLG Hamm: Grundstückseigentümer haftet für Versäumnisse seines Bauunternehmers bei Schutz einer Grenzwand zu Nachbarn

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Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbarn der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadenersatz verpflichtet sein und nach § 278 BGB für ein Verschulden des Bauunternehmers einzustehen haben. Urteil vom 03.07.2017, Az. 5 U 104/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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