OLG Hamm: Fahren auf Radweg entgegen der Fahrtrichtung begründet Mitverschulden
Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers und 1/3 zulasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13
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