OLG Hamm: Auffahrender haftet bei ungeklärtem Ablauf eines Kettenauffahrunfalls nur zur Hälfte

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Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs auf den Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az. 6 U 101/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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