OLG Hamm: 3 Sekunden «Drängeln» im Straßenverkehr schon bußgeldpflichtig

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Wer im Straßenverkehr «drängelt», muss künftig schon dann mit einem Bußgeld rechnen, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes mindestens drei Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt. Beschluss d. OLG Hamm, Az.: 1 RBs 78/13 (rechtskräftig)

Author: RAe Kasburg und Klein

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