OLG Hamburg: Sturmversicherung – Zum Begriff des «Rückstaus» in der Elementarversicherung
Ein Rückstau kann auch durch sich auf Gebäuden oder Grundstücken ansammelndes Oberflächenwasser, das nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann, entstehen. Für das Vorliegen eines versicherten Rückstauschadens muss jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg das Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren austreten. Beschluss vom 14.04.2014, Az. 9 U 201/13
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