OLG Frankfurt am Main: Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

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Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Der Betreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen. Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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