OLG Düsseldorf: Kostenerstattungsanspruch aus § 637 BGB wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum

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1. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 637 BGB wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Die Eigentümergemeinschaft kann den Anspruch jedoch an sich ziehen und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.
2. Haben die Parteien eines Bauträgervertrags vertraglich vereinbart, dass die vom Bauträger zu errichtenden Wohngrundstücke über einen ebenfalls zu erstellenden privaten Zufahrtsweg von den Fahrzeugen der Entsorgungsbetriebe erreicht werden können, ist der Zufahrtsweg mangelhaft erstellt, wenn die Entsorgungsfahrzeuge teilweise rückwärts fahren müssen, um die Wohngrundstücke zu erreichen.
3. Der Besteller muss hinsichtlich des Vorschussanspruchs aus § 637 III BGB zur substanziierten Darlegung der Kosten weder sachverständige Beratung in Anspruch nehmen noch Kostenvoranschläge einholen. Die Kosten können vielmehr laienhaft geschätzt werden.
4. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zugleich im Wege der Hilfsbegründung ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet ist, hindert dies eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 II 1 Nr. 3 ZPO durch das Berufungsgericht nicht. OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2017, Az. 23 U 126/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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